Statut des Unternehmerverbandes Thüringen e. V.

Inhalt

  1. Ziele und Aufgaben des Unternehmerverbandes Thüringen
  2. Name und Sitz des Verbandes
  3. Mitgliedschaft im UV Thüringen
  4. Beitragsregelung
  5. Beendigung der Mitgliedschaft
  6. Organe des UV Thüringen
  7. Mitgliederversammlung
  8. Vorstand
  9. Geschäftsführung
  10. Auflösung des UV Thüringen
  11. Ehrenmitgliedschaft
  12. Inkrafttreten

 

1. Ziele und Aufgaben des Unternehmerverbandes Thüringen

(nachfolgend UV Thüringen)

1.1. Der UV Thüringen ist die demokratische Interessenvertretung der privaten Unternehmer, Handwerker, selbständigen Gewerbetreibenden, Freiberufler, Genossenschaften, der privaten mittelständischen Industrie-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie der privatwirtschaftlichen Gesellschaften.

1.2. Der UV Thüringen vertritt auch die Interessen des im Einigungsvertrag genannten Personenkreises, der Rechtsansprüche auf zu Unrecht enteignete Betriebe und Unternehmungen hat.

1.3. Der UV Thüringen setzt sich für eine soziale Marktwirtschaft ein, die unter Einhaltung der ökologischen Erfordernisse dynamisch entwickelt werden soll. Dabei widmet sich der UV Thüringen insbesondere den notwendigen Rahmenbedingungen, die den einheimischen Unternehmern einen Start in diese Wirtschaftsform ermöglichen.

1.4. Der UV Thüringen lenkt die Initiative seiner Mitglieder auf die Notwendigkeit einer hohen Effektivität als Ergebnis schöpferischer Konkurrenz und vermittelt dazu betriebsorganisatorische, finanzielle, steuerliche und juristische Beratungen, den Erfahrungsaustausch innerhalb und außerhalb des Mitgliederkreises und Kontakte zu nationalen und internationalen Einrichtungen der Wirtschaftsförderung und der Forschung.

1.5. Der UV Thüringen verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des UV Thüringen dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
nach oben

 

2. Name und Sitz des Verbandes

2.1. Der Name des Verbandes lautet "Unternehmerverband Thüringen".

2.2. Der UV Thüringen ist juristische Person und Rechtsträger der ihm übertragenen Vermögenswerte.

2.3. Der UV Thüringen hat seinen Sitz in Erfurt.

2.4. Der UV Thüringen wird im Rechtsverkehr durch den Präsidenten des Vorstandes oder seine Vizepräsidenten vertreten. Darüber hinaus kann Mitarbeitern oder anderen Personen Vollmacht für die Vertretung des UV Thüringen im Rechtsverkehr erteilt werden.

2.5. In anderen Städten Thüringens können Außenstellen gebildet werden.
nach oben

 

3. Mitgliedschaft im UV Thüringen

3.1. Mitglieder des UV Thüringen können private Unternehmer, Handwerksbetriebe, selbständige Gewerbetreibende, Freiberufler, Genossenschaften, Gesellschaften und Reprivatisierer enteigneter Betriebe und Unternehmungen werden.

3.2. Die Mitgliedschaft im UV Thüringen ist freiwillig.

3.3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages beim Vorstand des UV Thüringen. Dieser entscheidet innerhalb eines Monats über die Annahme.

3.4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an dem die Aufnahme durch den Vorstand beschlossen wurde. Die Mitgliedschaft wird schriftlich bestätigt.

3.5. Bei Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft im UV Thüringen wird der Antragsteller schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verständigt.

3.6. Mit der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied das Statut des UV Thüringen uneingeschränkt an.

3.7. Die Mitgliedschaft im UV Thüringen schließt die Mitgliedschaft in anderen Kammern, Sektionen und Verbänden nicht aus.
nach oben

 

4. Beitragsregelung

4.1. Die Höhe des Beitrages wird jährlich in der Mitgliederversammlung festgelegt. Für Existenzgründer und Reprivatisierer können die Beitragssätze auf Antrag ermäßigt werden.

4.2. Die Beiträge werden jeweils im Januar und Juli für das laufende Halbjahr per Lastschriftverfahren eingezogen. Sonderregelungen werden individuell vereinbart.
nach oben

 

5. Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

5.2. Der Austritt kann zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen. Er ist dem Verband bis zum 30. September schriftlich zu erklären.

5.3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied den Verband schwer schädigt, einen groben Verstoß gegen das Statut oder Beschlüsse des Verbandes begeht oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Verbandes gewissenlos verhält.

5.4. Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes und bedarf der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wird dem Mitglied unter Aufführung der Gründe schriftlich mitgeteilt.
nach oben

 

6. Organe des UV Thüringen

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Geschäftsführung
nach oben

 

7. Mitgliederversammlung und Vorstand

7.1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfassendes Organ zu folgendem Inhalt:

    • Wahl des Vorstandes
    • Beschlussfassung über den Etat des Jahres
    • Festsetzung der Beiträge
    • Änderung der Satzung
    • Auflösung des UV Thüringen

7.2. Die Mitgliederversammlung wird einberufen durch schriftliche Einladung des Präsidenten des Vorstandes oder eines Vizepräsidenten unter der Tagesordnung

    • mindestens einmal im Geschäftsjahr (Kalenderjahr)
    • wenn das Interesse des Verbandes es erfordert
    • wenn es 1/10 der Mitglieder verlangt

7.3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit gefasst, in einer Niederschrift festgehalten und vom Präsidenten des Vorstandes und zwei Mitgliedern unterschrieben.

7.4. Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten des Vorstandes oder einem Vizepräsidenten geleitet.

7.5. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen umfasst mindestens folgende Punkte:

a) Feststellung

b) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr

c) Finanzbericht

d) Entlastung des Vorstandes

e) Festlegung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr

f) Bestätigung des Finanzplanes für das laufende Geschäftsjahr

g) alle 2 Jahre Wahl des Vorstandes
nach oben

 

8. Vorstand

8.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung um einen Vorstandsposten bewerben. Der Vorstand besteht aus maximal 9 Personen, die jeweils die meisten Stimmen bei der Wahl erhalten. Der Vorstand wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

8.2. Der Vorstand und sein Präsident werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist zulässig.

8.3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Formalien der Vorstandssitzungen geregelt werden; zu jeder Vorstandssitzung wird ein Festlegungsprotokoll gefertigt.
nach oben .

 

9. Geschäftsführung

9.1. Zur Gewährleistung seiner Tätigkeit unterhält der Vorstand eine Geschäftsstelle, die nach einer im Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung arbeitet.

9.2.Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer zur Erledigung der laufenden Geschäfte des UV Thüringen. Der Anstellungsvertrag wird zwischen Präsidenten und Geschäftsführer abgeschlossen.

9.3. Der Geschäftsführer kann durch Vorstandsbeschluss in einzelnen Angelegenheiten zum Vertreter des Vorstandes bestellt werden.
nach oben

 

10. Auflösung des UV Thüringen

10.1. Die Auflösung des UV Thüringen kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Abstimmung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.

10.2. Das nach Zahlung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt an das Land Thüringen, das es ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuführen darf.
nach oben

 

11. Ehrenmitgliedschaft

11.1. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit auf Antrag beschließen, ein Mitglied, das den Verband langjährig aktiv unterstützt oder sich durch herausragende Leistungen für den Verband verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied zu ernennen.

11.2. Das Ehrenmitglied ist von der Zahlung des Beitrages befreit. Ansonsten hat es die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes.

11.3. Der Vorschlag zur Wahl zum Ehrenmitglied ist der Mitgliederversammlung vom Vorstand mit entsprechender Begründung zu unterbreiten.

11.4. dem Ehrenmitglied wird bei der Ernennung eine Urkunde überreicht.
nach oben

 

12. Inkrafttreten

Dieses Statut tritt am 20.01.1993 in Kraft.
nach oben