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Statut des Unternehmerverbandes Thüringen e. V. Inhalt
1. Ziele und Aufgaben des Unternehmerverbandes Thüringen (nachfolgend UV Thüringen) 1.1. Der UV Thüringen ist die demokratische Interessenvertretung der privaten Unternehmer, Handwerker, selbständigen Gewerbetreibenden, Freiberufler, Genossenschaften, der privaten mittelständischen Industrie-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe sowie der privatwirtschaftlichen Gesellschaften. 1.2. Der UV Thüringen vertritt auch die Interessen des im Einigungsvertrag genannten Personenkreises, der Rechtsansprüche auf zu Unrecht enteignete Betriebe und Unternehmungen hat. 1.3. Der UV Thüringen setzt sich für eine soziale Marktwirtschaft ein, die unter Einhaltung der ökologischen Erfordernisse dynamisch entwickelt werden soll. Dabei widmet sich der UV Thüringen insbesondere den notwendigen Rahmenbedingungen, die den einheimischen Unternehmern einen Start in diese Wirtschaftsform ermöglichen. 1.4. Der UV Thüringen lenkt die Initiative seiner Mitglieder auf die Notwendigkeit einer hohen Effektivität als Ergebnis schöpferischer Konkurrenz und vermittelt dazu betriebsorganisatorische, finanzielle, steuerliche und juristische Beratungen, den Erfahrungsaustausch innerhalb und außerhalb des Mitgliederkreises und Kontakte zu nationalen und internationalen Einrichtungen der Wirtschaftsförderung und der Forschung. 1.5. Der UV Thüringen verfolgt
ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des UV Thüringen dürfen nur für die satzungsgemäßen
Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins. Keine Person wird durch Ausgaben, die dem
Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Name und Sitz des Verbandes 2.1. Der Name des Verbandes lautet "Unternehmerverband Thüringen". 2.2. Der UV Thüringen ist juristische Person und Rechtsträger der ihm übertragenen Vermögenswerte. 2.3. Der UV Thüringen hat seinen Sitz in Erfurt. 2.4. Der UV Thüringen wird im Rechtsverkehr durch den Präsidenten des Vorstandes oder seine Vizepräsidenten vertreten. Darüber hinaus kann Mitarbeitern oder anderen Personen Vollmacht für die Vertretung des UV Thüringen im Rechtsverkehr erteilt werden. 2.5. In anderen Städten Thüringens
können Außenstellen gebildet werden.
3. Mitgliedschaft im UV Thüringen 3.1. Mitglieder des UV Thüringen können private Unternehmer, Handwerksbetriebe, selbständige Gewerbetreibende, Freiberufler, Genossenschaften, Gesellschaften und Reprivatisierer enteigneter Betriebe und Unternehmungen werden. 3.2. Die Mitgliedschaft im UV Thüringen ist freiwillig. 3.3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages beim Vorstand des UV Thüringen. Dieser entscheidet innerhalb eines Monats über die Annahme. 3.4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage, an dem die Aufnahme durch den Vorstand beschlossen wurde. Die Mitgliedschaft wird schriftlich bestätigt. 3.5. Bei Ablehnung eines Antrages
auf Mitgliedschaft im UV Thüringen wird der Antragsteller schriftlich
unter Angabe der Gründe vom Vorstand verständigt. 3.6. Mit der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied das Statut des UV Thüringen uneingeschränkt an. 3.7. Die Mitgliedschaft im UV Thüringen
schließt die Mitgliedschaft in anderen Kammern, Sektionen und Verbänden
nicht aus.
4.1. Die Höhe des Beitrages wird jährlich in der Mitgliederversammlung festgelegt. Für Existenzgründer und Reprivatisierer können die Beitragssätze auf Antrag ermäßigt werden. 4.2. Die Beiträge werden jeweils
im Januar und Juli für das laufende Halbjahr per Lastschriftverfahren
eingezogen. Sonderregelungen werden individuell vereinbart.
5. Beendigung der Mitgliedschaft 5.1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 5.2. Der Austritt kann zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfolgen. Er ist dem Verband bis zum 30. September schriftlich zu erklären. 5.3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied den Verband schwer schädigt, einen groben Verstoß gegen das Statut oder Beschlüsse des Verbandes begeht oder sich gegenüber anderen Mitgliedern des Verbandes gewissenlos verhält. 5.4. Der Ausschluss erfolgt auf
Vorschlag des Vorstandes und bedarf der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Der Ausschluss wird dem Mitglied unter Aufführung der Gründe
schriftlich mitgeteilt.
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
7. Mitgliederversammlung und Vorstand 7.1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfassendes Organ zu folgendem Inhalt:
7.2. Die Mitgliederversammlung wird einberufen durch schriftliche Einladung des Präsidenten des Vorstandes oder eines Vizepräsidenten unter der Tagesordnung
7.3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit gefasst, in einer Niederschrift festgehalten und vom Präsidenten des Vorstandes und zwei Mitgliedern unterschrieben. 7.4. Die Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten des Vorstandes oder einem Vizepräsidenten geleitet. 7.5. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlungen umfasst mindestens folgende Punkte: a) Feststellung b) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr c) Finanzbericht d) Entlastung des Vorstandes e) Festlegung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr f) Bestätigung des Finanzplanes für das laufende Geschäftsjahr g) alle 2 Jahre Wahl des Vorstandes
8.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung um einen Vorstandsposten bewerben. Der Vorstand besteht aus maximal 9 Personen, die jeweils die meisten Stimmen bei der Wahl erhalten. Der Vorstand wählt einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. 8.2. Der Vorstand und sein Präsident werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist zulässig. 8.3. Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung, in der die Formalien der Vorstandssitzungen geregelt
werden; zu jeder Vorstandssitzung wird ein Festlegungsprotokoll gefertigt.
9.1. Zur Gewährleistung seiner Tätigkeit unterhält der Vorstand eine Geschäftsstelle, die nach einer im Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung arbeitet. 9.2.Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer zur Erledigung der laufenden Geschäfte des UV Thüringen. Der Anstellungsvertrag wird zwischen Präsidenten und Geschäftsführer abgeschlossen. 9.3. Der Geschäftsführer
kann durch Vorstandsbeschluss in einzelnen Angelegenheiten zum Vertreter
des Vorstandes bestellt werden.
10. Auflösung des UV Thüringen 10.1. Die Auflösung des UV Thüringen kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Abstimmung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. 10.2. Das nach Zahlung der Verbindlichkeiten
verbleibende Vermögen fällt an das Land Thüringen, das
es ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuführen darf.
11.1. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit auf Antrag beschließen, ein Mitglied, das den Verband langjährig aktiv unterstützt oder sich durch herausragende Leistungen für den Verband verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied zu ernennen. 11.2. Das Ehrenmitglied ist von der Zahlung des Beitrages befreit. Ansonsten hat es die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes. 11.3. Der Vorschlag zur Wahl zum Ehrenmitglied ist der Mitgliederversammlung vom Vorstand mit entsprechender Begründung zu unterbreiten. 11.4. dem Ehrenmitglied wird bei der Ernennung eine Urkunde überreicht.
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